Schalast | News

Update: BGH bestÃĪtigt enge Auslegung des Kundenanlagenbegriffs

09.07.2025

Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 die Anforderungen fÞr die Einordnung von Energieanlagen als sog. „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a EnWG deutlich verschÃĪrft. Im Einklang mit dem Urteil des EuropÃĪischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. November 2024 (C-293/23 – ENGIE Deutschland) stellt der BGH klar: Nur Energieanlagen, die kein Verteilernetz im Sinne von Art. 2 Nr. 28 der ElektrizitÃĪtsbinnenrichtlinie (RL (EU) 2019/944) sind, kÃķnnen als Kundenanlagen gelten.


HintergrÞnde zum Einzelfall
Ein Energieversorgungsunternehmen beantragte den Anschluss zweier Blockheizkraftwerke samt Leitungssystemen als Kundenanlagen (§ 3 Nr. 24a EnWG) zur Versorgung von insgesamt rund 250 Wohneinheiten mit Strom, WÃĪrme und Warmwasser. Die Netzbetreiberin lehnte dies ab und stufte die Systeme als regulierungspflichtige Verteilernetze ein – eine Auffassung, die durch die bisherigen Instanzen hinweg bestÃĪtigt wurde. Im Rahmen der anschließenden Rechtsbeschwerde legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vereinbarkeit von § 3 Nr. 24a EnWG mit der ElektrizitÃĪtsbinnenrichtlinie (RL (EU) 2019/944) zur Vorabentscheidung vor. 
Der EuGH entschied, dass § 3 Nr. 24a EnWG insoweit unionsrechtswidrig ist, als er zusÃĪtzliche nationale Kriterien zur Abgrenzung von Verteilernetzen vorsÃĪhe und so den Anwendungsbereich der ElektrizitÃĪtsbinnenrichtlinie einschrÃĪnke. Maßgeblich sei allein, ob die betreffende Anlage ElektrizitÃĪt mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung an GroßhÃĪndler oder Endkunden weiterleitet – in diesem Fall handele es sich zwingend um ein Verteilernetz (Art.â€Ŋ2 Nr.â€Ŋ28 RL) (genaueres dazu in unserem vorherigen Blogbeitrag).
Der BGH folgte dieser Vorgabe, wies die Rechtsbeschwerde zurÞck und stellte klar: Die nationale Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen. Unklar blieb bis zu den nun verÃķffentlichten RechtsgrÞnden, ob/ ggf. in welchem Umfang dann noch ein Spielraum fÞr Kundenanlagen bestehen kann. In seinen EntscheidungsgrÞnden zum Beschluss macht der BGH nun deutlich: Ein Spielraum verbleibt auch bei richtlinienkonformer Auslegung, wenn auch deutlich eingeschrÃĪnkt.

Kernpunkte der EntscheidungsbegrÞndung 
â€Ē  Chance zur Einordnung als Kundenanlage verbleibt nur fÞr Nicht-Verteilernetze:: § 3 Nr. 24a EnWG ist richtlinienkonform so auszulegen, dass nur Energieanlagen, die keine Verteilernetze im Sinne von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 sind, Kundenanlagen sein kÃķnnen (Rn. 24 des Beschlusses). 
Das schrÃĪnkt den Anwendungsbereich fÞr Kundenanlagen denkbar ein, fÞhrt jedoch auch dazu, dass diesem Konstrukt nicht – wie zwischenzeitlich auch von der BNetzA befÞrchtet – gÃĪnzlich die Grundlage entzogen wird. Anders als bisher ist die Einordnung als Kundenanlage nun nicht mehr von den bisherigen gesetzlichen und in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abhÃĪngig, sondern von der Verteilernetzeigenschaft nach Unionsrecht– nur falls diese nicht vorliegt, kann ein Anwendungsbereich fÞr die Kundenanlage nach dem EnWG verbleiben. 
â€Ē  EuGH-Vorgaben sind bindend: Nationale Ausnahmen vom Verteilernetzbegriff sind nur im Rahmen der EU-Richtlinie zulÃĪssig, z.â€ŊB. bei BÞrgerenergiegemeinschaften oder kleinen/isolierten Netzen sowie geschlossenen Verteilernetzen, vgl. § 110 EnWG (Rn. 22). Fortlaufend in der Rechtsprechung entwickelte MaßstÃĪbe zur Eingrenzung gelten damit nicht mehr (vgl. Rn. 15).
â€Ē Restspielraum verbleibt fÞr Eigenversorgung: Der BGH sieht einen Anwendungsbereich fÞr Kundenanlagen auch bei richtlinienkonformer Auslegung weiterhin fÞr sÃĪmtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von ElektrizitÃĪt dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt sind - namentlich etwa solche, die zur Eigenversorgung der Betreiber dienen (Leitungssysteme, die von EigentÞmern einer Wohnungseigentumsanlage oder GrundstÞckseigentÞmern gemeinsam betrieben und genutzt werden) (Rn. 29). Weitere Konstellationen kÃķnnten aufgrund der bloß beispielhaften und damit ggf. nicht abschließenden AufzÃĪhlung des BGH mÃķglich bleiben, sofern diese Voraussetzungen erfÞllt sind.  
â€Ē  Keine Kundenanlage im streitigen Einzelfall: Die von der Antragsstellerin geplanten Leitungssysteme sollten dem Stromverkauf an die Mieter dienen und sind daher als regulierungspflichtige Verteilernetze einzustufen (Rn. 30).

Folgen fÞr die Praxis
Die Entscheidung des BGH erhÃķht die HÞrden fÞr die Einstufung als Kundenanlage, lÃĪsst jedoch kleine SpielrÃĪume – jedenfalls fÞr die (gemeinschaftliche) Eigenversorgung. Die gemeinschaftliche GebÃĪudeversorgung und Mieterstrom kann ggf. in begrenzterem Rahmen als bisher eine Option bleiben. Schwieriger wird die Bewertung bei Quartiersprojekten, die sich Þber mehrere GrundstÞcke und GebÃĪude erstrecken – maßgeblich dÞrfte hier sein, ob ein Verkauf an Dritte stattfindet. Ein wesentliches Risiko fÞr den Verlust des Kundenanlagenstatus ist ausdrÞcklich der Stromverkauf Þber Netze an Mieter oder Contracting-Modelle mit Verkauf an Dritte.
Die BegrÞndung durch den BGH bringt damit ein wenig Licht ins Dunkel, gibt aber keine klare Richtung vor. Ob ein Spielraum verbleibt, lÃĪsst sich daher nur anhand des Einzelfalles prÞfen. Maßgeblich dafÞr sein, wird auch die Entscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der Frage, ob der § 3 Nr. 24 a EnwG bestehen bleibt, (unionsrechtskonform) angepasst oder gar abgeschafft wird. Neben der Anpassung des § 3 Nr. 24 a EnWG kÃķnnte hier auch eine Neuregelung von FÃķrdertatbestÃĪnden fÞr dezentrale Energieversorgungskonzepte oder des Netzbegriffs angedacht werden. 
Unsere Kanzlei unterstÞtzt Sie gern bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Projekte und der Entwicklung rechtssicherer Versorgungsmodelle und gibt Ihnen gern eine kurze Checkliste zur Erst-Einordnung an die Hand.